AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Ziffer 1
Be­stand­teil der Aus­bil­dung

Die Fahr­aus­bil­dung um­fasst theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Fahr­un­ter­richt.

Schrift­li­cher Aus­bil­dungs­ver­trag
Sie er­folgt auf­grund eines schrift­li­chen Aus­bil­dungs­ver­tra­ges.

Recht­li­che Grund­la­gen der Aus­bil­dung
Der Un­ter­richt wird auf­grund der hier­für gel­ten­den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen und der auf ihnen be­ru­hen­den Rechts­ver­ord­nun­gen, na­ment­lich der Fahr­schü­ler­aus­bil­dungs­ord­nung, er­teilt. Im Üb­ri­gen gel­ten die nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen, die Be­stand­tei­le des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges sind.

Be­en­di­gung der Aus­bil­dung
Die Aus­bil­dung endet mit der be­stan­de­nen Fahr­er­laub­nis­prü­fung, in jedem Fall nach Ab­lauf von 1 Jahr seit Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges. Wird das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis nach Be­en­di­gung fort­ge­setzt, so sind für die an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen der Fahr­schu­le die Ent­gel­te der Fahr­schu­le maß­geb­lich, die durch den nach § 32 Fah­rIG be­stimm­ten Preis­aus­hang zum Zeit­punkt der Fort­set­zung des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges aus­ge­wie­sen sind. Hier­auf hat die Fahr­schu­le bei Fort­set­zung hin­zu­wei­sen.

Eig­nungs­män­gel des Fahr­schü­lers
Stellt sich nach Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges her­aus, dass der Fahr­schü­ler die not­wen­di­gen kör­per­li­chen oder geis­ti­gen An­for­de­run­gen für den Er­werb der Fahr­er­laub­nis nicht er­füllt, so ist für die Leis­tun­gen der Fahr­schu­le Zif­fer 6 an­zu­wen­den.

Ziffer 2
Ent­gel­te, Preis­aus­hang

Die im Aus­bil­dungs­ver­trag zu ver­ein­ba­ren­den Ent­gel­te haben den durch Aus­hang in der Fahr­schu­le be­kannt­ ge­ge­be­nen zu ent­spre­chen.

Ziffer 3
Grund­be­trag und Leis­tun­gen

a) Mit dem Grund­be­trag wer­den ab­ge­gol­ten:

Die all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen der Fahr­schu­le sowie die Er­tei­lung des theo­re­ti­schen Un­ter­richts und er­for­der­li­che Vor­prü­fun­gen bis zur ers­ten theo­re­ti­schen Prü­fung. Für die wei­te­re Aus­bil­dung im Falle des Nicht­be­ste­hens der theo­re­ti­schen Prü­fung ist die Fahr­schu­le be­rech­tigt, den hier­für im Aus­bil­dungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Teil­grund­be­trag zu be­rech­nen, höchs­tens aber die Hälf­te des Grund­be­tra­ges der je­wei­li­gen Klas­se; die Er­he­bung eines Teil­grund­be­tra­ges nach nicht be­stan­de­ner prak­ti­scher Prü­fung ist un­zu­läs­sig.

Ent­gelt für Fahr­stun­den und Leis­tun­gen
b) Mit dem Ent­gelt für die Fahr­stun­de von 45 Mi­nu­ten Dauer wer­den ab­ge­gol­ten:

Die Kos­ten für das Aus­bil­dungs­fahr­zeug, ein­schließ­lich der Fahr­zeug­ver­si­che­run­gen sowie die Er­tei­lung des prak­ti­schen Fahr­un­ter­richts. Ab­sa­ge der Fahr­stun­den/Be­nach­rich­ti­gungs­frist Kann der Fahr­schü­ler eine ver­ein­bar­te Fahr­stun­de nicht ein­hal­ten, so ist die Fahr­schu­le un­ver­züg­lich zu ver­stän­di­gen. Wer­den ver­ein­bar­te Fahr­stun­den nicht min­des­tens 2 Werk­ta­ge vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min ab­ge­sagt, ist die Fahr­schu­le be­rech­tigt, eine Aus­fall­ent­schä­di­gung für vom Fahr­schü­ler nicht wahr­ge­nom­me­ne Fahr­stun­den in Höhe von drei Vier­teln des Fahr­stun­den­ent­gel­tes zu ver­lan­gen. Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, ein Scha­den sei nicht oder in we­sent­lich ge­rin­ge­rer Höhe ent­stan­den.


Ent­gelt für die Vor­stel­lung zur Prü­fung und Leis­tun­gen
c) Mit dem Ent­gelt für die Vor­stel­lung zur Prü­fung wer­den ab­ge­gol­ten:

Die theo­re­ti­sche und die prak­ti­sche Prü­fungs­vor­stel­lung ein­schließ­lich der Prü­fungs­fahrt. Bei Wie­der­ho­lungs­prü­fun­gen wird das Ent­gelt, wie im Aus­bil­dungs­ver­trag ver­ein­bart, er­ho­ben.

Ziffer 4
Zah­lungs­be­din­gun­gen
So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart ist, wer­den der Grund­be­trag bei Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges, das Ent­gelt für die Fahr­stun­de vor An­tritt der­sel­ben, der Be­trag für die Vor­stel­lung zur Prü­fung zu­sam­men mit even­tu­ell ver­aus­lag­ten Ver­wal­tungs- und Prü­fungs­ge­büh­ren spä­tes­tens 3 Werk­ta­ge vor der Prü­fung fäl­lig.

Leis­tungs­ver­wei­ge­rung bei Nicht­aus­gleich der For­de­run­gen

Wird das Ent­gelt nicht zur Fäl­lig­keit be­zahlt, so kann die Fahr­schu­le die Fort­set­zung der Aus­bil­dung sowie die An­mel­dung und Vor­stel­lung zur Prü­fung bis zum Aus­gleich der For­de­run­gen ver­wei­gern.

Ent­gel­tent­rich­tung bei Fort­set­zung der Aus­bil­dung

Das Ent­gelt für eine even­tu­ell er­for­der­li­che wei­te­re theo­re­ti­sche Aus­bil­dung (Zif­fer 3a Abs. 2) ist vor Be­ginn der­sel­ben zu ent­rich­ten.

Ziffer 5
Kün­di­gung des Ver­tra­ges
Der Aus­bil­dungs­ver­trag kann vom Fahr­schü­ler je­der­zeit, von der Fahr­schu­le nur aus wich­ti­gem Grund ge­kün­digt wer­den:

Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der Fahr­schü­ler
a) trotz Auf­for­de­rung und ohne trif­ti­gen Grund nicht in­ner­halb von 4 Wo­chen seit Ver­trags­ab­schluss mit der Aus­bil­dung be­ginnt oder er diese um mehr als 3 Mo­na­te ohne trif­ti­gen Grund un­ter­bricht,

b) den theo­re­ti­schen oder den prak­ti­schen Teil der Fahr­er­laub­nis­prü­fung nach je­weils zwei­ma­li­ger Wie­der­ho­lung nicht be­stan­den hat,

c) wie­der­holt oder gröb­lich gegen Wei­sun­gen oder An­ord­nun­gen des Fahr­leh­rers ver­stößt.

Text­form der Kün­di­gung

Eine Kün­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges ist nur wirk­sam, wenn sie in Text­form er­folgt.

Ziffer 6
Ent­gel­te bei Ver­trags­kün­di­gung
Wird der Aus­bil­dungs­ver­trag ge­kün­digt, so hat die Fahr­schu­le An­spruch auf das Ent­gelt für die er­brach­ten Fahr­stun­den und eine etwa er­folg­te Vor­stel­lung zur Prü­fung. Kün­digt die Fahr­schu­le aus wich­ti­gem Grund oder der Fahr­schü­ler, ohne durch ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Fahr­schu­le ver­an­lasst zu sein (siehe Zif­fer 05), steht der Fahr­schu­le fol­gen­des Ent­gelt zu 

a) 1/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach Ver­trags­schluss mit der Fahr­schu­le, aber vor Be­ginn der Aus­bil­dung er­folgt; 

b) 2/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach Be­ginn der theo­re­ti­schen Aus­bil­dung, aber vor der Ab­sol­vie­rung eines Drit­tels der für die be­an­trag­ten Klas­sen vor­ge­schrie­be­nen theo­re­ti­schen Min­dest­un­ter­richts­ein­hei­ten er­folgt; 

c) 3/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach der Ab­sol­vie­rung eines Drit­tels, aber vor dem Ab­schluss von zwei Drit­teln der für die be­an­trag­ten Klas­sen vor­ge­schrie­ben theo­re­ti­schen Min­dest­un­ter­richts­ein­hei­ten er­folgt; 

d) 4/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach der Ab­sol­vie­rung von zwei Drit­teln der für die be­an­trag­ten Klas­sen vor­ge­schrie­be­nen theo­re­ti­schen Min­dest­un­ter­richts­ein­hei­ten er­folgt, aber vor deren Ab­schluss; 

e) der volle Grund­be­trag, wenn die Kün­di­gung nach dem Ab­schluss der theo­re­ti­schen Aus­bil­dung er­folgt. 

Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass ein Ent­gelt oder ein Scha­den in der je­wei­li­gen Höhe nicht an­ge­fal­len oder nur ge­rin­ger an­ge­fal­len ist. Kün­digt die Fahr­schu­le ohne wich­ti­gen Grund oder der Fahr­schü­ler, weil er hier­zu durch ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Fahr­schu­le ver­an­lasst wurde, steht der Fahr­schu­le der Grund­be­trag nicht zu. Eine Vor­aus­zah­lung ist zu­rück­zu­er­stat­ten.

Ziffer 7
Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Ter­mi­ne
Fahr­schu­le, Fahr­leh­rer und Fahr­schü­ler haben dafür zu sor­gen, dass ver­ein­bar­te Fahr­stun­den pünkt­lich be­gin­nen. Fahr­stun­den be­gin­nen und enden grund­sätz­lich an der Fahr­schu­le. Wird auf Wunsch des Fahr­schü­lers davon ab­ge­wi­chen, wird die auf­ge­wen­de­te Fahr­zeit zum Fahr­stun­den­satz be­rech­net. Hat der Fahr­leh­rer den ver­spä­te­ten Be­ginn einer Fahr­stun­de zu ver­tre­ten oder un­ter­bricht er den prak­ti­schen Un­ter­richt, so ist die aus­ge­fal­le­ne Aus­bil­dungs­zeit nach­zu­ho­len oder gut­zu­schrei­ben.

War­te­zei­ten bei Ver­spä­tung

Ver­spä­tet sich der Fahr­leh­rer um mehr als 15 Mi­nu­ten, so braucht der Fahr­schü­ler nicht län­ger zu war­ten. Hat der Fahr­schü­ler den ver­spä­te­ten Be­ginn einer ver­ein­bar­ten prak­ti­schen Aus­bil­dung zu ver­tre­ten, so geht die aus­ge­fal­le­ne Aus­bil­dungs­zeit zu sei­nen Las­ten. Ver­spä­tet er sich um mehr als 15 Mi­nu­ten, braucht der Fahr­leh­rer nicht län­ger zu war­ten. Die ver­ein­bar­te Aus­bil­dungs­zeit gilt dann als aus­ge­fal­len (Zif­fer 3b Ab­satz 3).

Aus­fall­ent­schä­di­gung

Die Aus­fall­ent­schä­di­gung für die vom Fahr­schü­ler nicht wahr­ge­nom­me­ne Aus­bil­dungs­zeit be­trägt auch in die­sem Falle drei Vier­tel des Fahr­stun­den­ent­gelts. Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, ein Scha­den sei nicht oder in we­sent­lich ge­rin­ge­rer Höhe ent­stan­den.

Ziffer 8
Aus­schluss vom Un­ter­richt
Der Fahr­schü­ler ist vom Un­ter­richt aus­zu­schlie­ßen: 

a) Wenn er unter dem Ein­fluss von Al­ko­hol oder an­de­ren be­rau­schen­den Mit­teln steht; 

b) Wenn an­der­wei­tig Zwei­fel an sei­ner Fahr­tüch­tig­keit be­grün­det sind. 

Aus­fall­ent­schä­di­gung

Der Fahr­schü­ler hat in die­sem Fall eben­falls als Aus­fall­ent­schä­di­gung drei Vier­tel des Fahr­stun­den­ent­gelts zu ent­rich­ten. Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, ein Scha­den sei nicht oder in we­sent­lich ge­rin­ge­rer Höhe ent­stan­den.

Ziffer 9
Be­hand­lung von Aus­bil­dungs­ge­rät und Fahr­zeu­gen
Der Fahr­schü­ler ist zur pfleg­li­chen Be­hand­lung der Aus­bil­dungs­fahr­zeu­ge, Lehr­mo­del­le und des An­schau­ungs­ma­te­ri­als ver­pflich­tet.

Ziffer 10
Be­die­nung und In­be­trieb­nah­me von Lehr­fahr­zeu­gen
Aus­bil­dungs­fahr­zeu­ge dür­fen nur unter Auf­sicht des Fahr­leh­rers be­dient oder in Be­trieb ge­setzt wer­den. Zu­wi­der­hand­lun­gen kön­nen Straf­ver­fol­gung und Scha­den­er­satz­pflicht zur Folge haben.

Be­son­de­re Pflich­ten des Fahr­schü­lers bei der Kraft­rad­aus­bil­dung

Geht bei der Kraft­rad­aus­bil­dung oder -prü­fung die Ver­bin­dung zwi­schen Fahr­schü­ler und Fahr­leh­rer ver­lo­ren, so muss der Fahr­schü­ler un­ver­züg­lich (ge­eig­ne­te Stel­len) an­hal­ten, den Motor ab­stel­len und auf den Fahr­leh­rer war­ten. Er­for­der­li­chen­falls hat er die Fahr­schu­le zu ver­stän­di­gen. Beim Ver­las­sen des Fahr­zeugs hat er die­ses ord­nungs­ge­mäß ab­zu­stel­len und gegen un­be­fug­te Be­nut­zung zu si­chern.

Ziffer 11
Ab­schluss der Aus­bil­dung
Die Fahr­schu­le darf die Aus­bil­dung erst ab­schlie­ßen, wenn sie über­zeugt ist, dass der Fahr­schü­ler die not­wen­di­gen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs be­sitzt (§ 29 FahrlG). Des­halb ent­schei­det der Fahr­leh­rer nach pflicht­ge­mä­ßem Er­mes­sen über den Ab­schluss der Aus­bil­dung (§ 6 Fahr­schAus­bO). An­mel­dung zur Prü­fung Die An­mel­dung zur Fahr­er­laub­nis­prü­fung be­darf der Zu­stim­mung des Fahr­schü­lers; sie ist für beide Teile ver­bind­lich. Er­scheint der Fahr­schü­ler nicht zum Prü­fungs­ter­min, ist er zur Be­zah­lung des Ent­gelts für die Vor­stel­lung zur Prü­fung und ver­aus­lag­ter Ge­büh­ren ver­pflich­tet.

Ziffer 12
Ge­richts­stand
Hat der Fahr­schü­ler kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand im In­land oder ver­legt er nach Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem In­land oder ist der ge­wöhn­li­che Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht be­kannt, so ist der Sitz der Fahr­schu­le der Ge­richts­stand.

Ziffer 13
Hin­weis
Aus Grün­den der bes­se­ren Les­bar­keit wurde in die­sem Text auf die gleich­zei­ti­ge Ver­wen­dung männ­li­cher und weib­li­cher Sprach­for­men ver­zich­tet. Sämt­li­che Per­so­nen­be­zeich­nun­gen gel­ten glei­cher­ma­ßen für bei­der­lei Ge­schlech­ter.

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